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Aktuelle Nachrichten

Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten: Diese Gesetzesänderungen sind wichtig!

Geschrieben von Sylvia Wolls

Gesetzesänderungen haben mitunter großen Einfluss auf Bauvorhaben. Auch Besitzer von Bestandsimmobilien sollten sich regelmäßig über Fördermöglichkeiten informieren.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen für 2023/24 zusammen.

Nach langer Diskussion: Das Heizungsgesetz kommt! Noch immer werden in vielen Häusern klimaschädliche Heizungen eingesetzt.  Ab dem 1. Januar müssen zumindest in Neubauten Heizsysteme verbaut werden, die zu mindestens 65% mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies gilt immer dann, wenn die Immobilie in einem Neubaugebiet errichtet wird. Ist dies nicht der Fall, bleibt Zeit bis 2026.

Die gesetzliche Grundlage bildet hierfür das Gebäudeenergiegesetz 2024 (Heizungsgesetz), welches am 8. September 2023 vom Bundestag beschlossen wurde. Es nimmt jedoch nicht nur Bauherren in die Pflicht. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Heizung muss diese gegen ein klimafreundliches Modell ersetzt werden. Hierfür bestehen jedoch großzügige Übergangsfristen.

 

BAFA-Anträge: Hier ist seit Juli Achtung geboten!

Wer sich für eine Energieberatung für Wohngebäude (EBW) fördern lassen möchte, kann den Antrag seit Juli 2023 selber stellen. Entscheidet man sich über die Antragstellung durch den Energieberater, so benötigt dieser nun eine Vollmacht. Zudem ist es nun erforderlich, dass er unter www.energie-effizienz-experten.de als Experte aufgeführt ist. Pflicht ist nun auch ein Sanierungsplan (iSPF), der mit der iSFP-Drucksoftware erstellt werden muss.

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Baukindergeld: Diesen Ersatz gibt es jetzt

Das Baukindergeld ist ausgelaufen. An die Stelle tritt die Wohneigentumsförderung für Familien (WEF). Voraussetzungen:

  • Mindestens ein minderjähriges Kind, welches im Haushalt lebt.
  • Ein Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 60.000€. Für jedes zusätzliche minderjährige Kind wird 10.000€ aufaddiert.
  • Der Neubau einer Immobilie, die zur Eigennutzung vorgesehen.

Leider wird kein Zuschuss mehr gezahlt. Stattdessen darf ein Kredit in Höhe von 140.000 – 240.000 Euro beantragt werden. Bei einer Zinsbindung von 10 Jahren und einer Gesamtlaufzeit von 35 Jahren liegt der Anfangszinssatz bei 1.25 %. Auch diese Änderung gilt seit Juni.
 

Förderung für Sanierung

Seit Beginn des Jahres 2023 gelten bereits neue Förderrichtlinien für effiziente Gebäude. So können nun die Materialkosten, die im Rahmen Eigenleistungen eingesetzt wurden, verbucht werden. Allerdings gilt dies nur, wenn die Maßnahmen vom Energieberater bescheinigt wurden. Weggefallen ist etwa die Förderung für Hybridheizungen, welche fossile Brennstoffe mit erneuerbaren Energien kombinieren. Allerdings kann eine Biomasse-Hybridheizung (z. B. Pellet plus Wärmepumpe) gefördert werden, wenn das Haus zu einem Großteil (65 %) mit erneuerbaren Energien beheizt wird. Auch die Anschaffung von Luft-Luft-Wärmepumpen wird wieder unterstützt.

 

Baufinanzierung: „Klimafreundlicher Neubau“

Wer sich als Bauherr für die Errichtung eines Energieeffizienzhauses entscheidet, hat seit März 2023 neue Ansprüche auf Baukredite der KfW. Um ein Darlehen von 100.000 Euro zu erhalten, muss der Neubau die Effizienzstufe 40 erreichen. Besonders belohnt, wer sein Eigenheim nach den Kriterien des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erbauen lässt. In diesem Fall locken insgesamt 150.000 Euro.

 

Anpassung der Baustellenverordnung

Seit April 2023 ist eine neue Fassung der Baustellenverordnung gültig. Eine wichtige Neuerung: Das Versetzen von Massivbauelementen wird als besonders gefährliche Arbeit eingestuft. Die Untergrenze von 10 Tonnen entfällt! Darüber hinaus werden auch die Informationspflichten des Arbeitgebers neu gefasst, wenn es um das Verrichten gefährlicher Arbeiten geht.

 

Tags: Baufinanzierung, Energieberatung für Wohngebäude, Finanzierung, Finanzierung einer Immobilie, Förderung für Sanierung, Wohneigentumsförderung für Familien

Kategorie / Thema: Baufinanzierung, Baukindergeld, Immobilienfinanzierung, Nachrichten
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