Bausparvertrag: Kontogebühr vom Bundesgerichtshof verboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 09.05.2017 erneut die Rechte der Bauspar-Kunden gestärkt. Kontogebühren bei Bauspardarlehen wurden im besagten Urteil für unwirksam erklärt. Mit dem Urteil folgten die Richter den Ausführungen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie sah Bausparkunden durch eine Kontogebühr unangemessen benachteiligt.
BGH-Urteil bezieht sich auf Badenia Bausparkasse
In dem aktuellen BGH-Urteil unter dem Aktenzeichen XI ZR 308/15 ging es um die Badenia Bausparkasse. Sie hatte während der Darlehensphase eine jährliche Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro erhoben. Die Bausparkasse gab an, dass die Gebühr notwendig sei, um die Verwaltung, die Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse zu realisieren. Die Verbraucherzentrale NRW sieht allerdings in diesen Aufgaben der Bausparkasse keine zusätzliche Leistung. Demnach könne diese nicht abgerechnet werden.
In den beiden Vorinstanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe erhielt die Badenia Bausparkasse Recht. Die Richter an beiden Gerichten erkannten die Gebühr an, sie sahen keine unangemessene Benachteiligung der Bauspar-Kunden darin.
Anders der Vorsitzende BGH-Richter Jürgen Ellenberger. Bereits in der mündlichen Verhandlung offenbarte er seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kontogebühr. Er geht davon aus, dass mit der Gebühr Kosten für „rein innerbetriebliche Leistungen“ auf die Kunden umgelegt werden sollen. Deshalb erklärte der BGH unter Richter Ellenberger jetzt eine Kontogebühr der Bausparkasse für unwirksam.
BGH-Urteil zu Kontogebühr folgt Darlehensgebühr
Mit dem aktuellen Urteil folgt der BGH der eigenen Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr. Damals kippte man die Darlehensgebühr. Dass die Verbraucherzentrale NRW sich jetzt erneut zur Klage entschied, lässt sich auf ein BGH-Urteil von 2011 zurückführen, in dem entschieden wurde, dass Kontogebühren für Verbraucherdarlehen nicht zugelassen sind. Damals hieß es in der Begründung, es würden keine Sonderleistungen für den Kunden erfolgen, also dürfe auch keine Gebühr erhoben werden.
Im aktuellen Urteil verhält es sich ähnlich: die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach deren Auszahlung stellt keine „vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer“ dar. Zudem liegt die Überwachung der Verträge laut BGH im Interesse der Bausparkasse selbst, so dass man auch deshalb die Kosten nicht einfach auf die Kunden abwälzen könne.
BGH-Urteil richtungsweisend auch für andere Bausparkassen
Das aktuelle BGH-Urteil hat natürlich auch Auswirkungen auf die Kunden von anderen Bausparkassen. So erheben unter anderem folgende Bausparkassen ebenfalls eine Gebühr, die nach aktuellem BGH-Urteil nicht zulässig ist:
- Wüstenrot Bausparkasse
- Debeka (nur in der Sparphase)
- LBS Ost (nur in der Sparphase)
Bauspar-Kunden sollten deshalb die Verträge überprüfen. Alle Entgelte, die zu Unrecht gezahlt wurden, können zurückverlangt werden. Für Gebühren, die 2014 und später gezahlt wurden, ist die Rückforderung noch bis Ende 2017 möglich. Bei der Stiftung Warentest gibt es einen Musterbrief für die Rückforderung.