Können Sie Renovierungskosten von der Steuer absetzen?
Jeder Immobilienbesitzer kennt das Problem: Es gibt immer etwas zu tun. Die Fliesen sind nicht mehr in einwandfreiem Zustand wie ehemals, die Küche zeigt deutliche Gebrauchsspuren und die Tapeten müssten auch von der Wand geholt und durch neue ersetzt werden.
Derartige Renovierungsarbeiten sind mit hohen Kosten verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn die Immobilie nicht (nur) selbst bewohnt, sondern vermietet wird. Bei vermieteten Immobilien führen umfangreiche Renovierungsarbeiten nicht nur zu einem höheren Wohnkomfort, sondern steigern auch den Wert des Objekts, sodass Sie höhere Mieterlöse erzielen können.
Viele Immobilienbesitzer würden deshalb zwar gerne Renovierungsarbeiten durchführen, scheuen aber die Kosten.
Was viele nicht wissen: Es ist möglich, aus Renovierungsarbeiten steuerliche Vorteile zu ziehen und einen bestimmten Teil der Kosten abzusetzen.
Renovierungskosten von der Steuer absetzen – das gilt für Vermieter
Wenn Sie Vermieter einer Immobilie sind, ist es grundsätzlich möglich, die entstehenden Kosten vollständig von der Steuer abzusetzen. Regelmäßige Renovierungen sorgen dafür, dass die Bewohnbarkeit der Immobilie sichergestellt wird. Derartige Aufwendungen werden steuerrechtlich als Erhaltungsaufwand bezeichnet und können dementsprechend in Anlage V der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sonderfall Komplettrenovierung
In einzelnen Fällen kann die Immobilie in einem derart schlechten Zustand sein, dass außergewöhnlich umfangreiche Arbeiten erforderlich sind, da das Objekt andernfalls unbewohnbar ist. Das Finanzamt stuft diese Renovierungsarbeiten steuerrechtlich so ein, als würde man eine komplett neue Immobilie erschaffen. Dadurch gelten die entstandenen Renovierungskosten als sogenannte Herstellungskosten und müssen deshalb über mehrere Jahre abgesetzt werden.
Auf steuerliche Fallstricke achten
Kaufen Sie eine vermietete Immobilie, so müssen Sie beachten, dass nur innerhalb einer dreijährigen Frist ab dem Kauf nur solche Renovierungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, die 15 Prozent des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Diese 15 Prozent beziehen sich auf den Preis des Gebäudes selbst und nicht auf den gesamten Kaufpreis einer Liegenschaft, der zusätzliche Kosten für das Grundstück und eventuell weitere Gebäude wie Garagen beinhaltet. Alle Kosten, die über diesen Wert hinausgehen, werden vom Fiskus als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ betrachtet und können nur über die AfA (Absetzung für Abnutzungen) über einen längeren Zeitraum hinweg abgeschrieben werden.
Renovierungskosten von der Steuer absetzen – das gilt, wenn Sie selbst der Nutzer sind
Auch wenn Sie eine Immobilie selbst nutzen, können Sie gewisse Kosten von der Steuer absetzen. Dies betrifft Instandhaltungen und Modernisierungen, wobei die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit im Vergleich zu vermieteten Objekten aber eingeschränkt sind: Bei selbst genutzten Immobilien sind nur die Kosten für Handwerker und Dienstleistungen inklusive der anfallenden Umsatzsteuer absetzbar. Das schließt zwar diverse Posten ein wie zum Beispiel Maschinenkosten, Anfahrtskosten und die entstehenden Kosten für Verbrauchsmaterial – nicht aber das, was Sie den Firmen für Baumaterialien wie etwa Fliesen und Tapen zahlen müssen.
Immobilien finanzieren – so finden Sie die besten Kreditangebote
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