Wehren Sie sich gegen die Kündigung Ihres Bausparvertrages
Immer häufiger kommt es derzeit dazu, dass Bausparkassen Ihren Kunden die Kündigung des Bausparvertrages zukommen lassen, und zwar mit der Begründung, dass dieser zuteilungsreif ist und das Darlehen länger als zehn Jahre nicht abgerufen wurde. Die relativ hohen Zinsen auf die angesparte Summe wollen sich die Bausparkassen einfach sparen.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden weiß aber, dass dies in den meisten Fällen jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Die Bausparkassen berufen sich oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Joachim Cäsar-Preller sagt dazu: „Dieses Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte haben wesentlich verbraucherfreundlicher entschieden. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass ein lediglich zuteilungsreifer Bausparvertrag nicht gekündigt werden könne (Az.: 9 U 151/11). Ähnlich äußerte sich auch zuletzt das Landgericht Ulm.“
Er sagt weiterhin: „Die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag zu kündigen. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist.“
Die Bausparer können und sollten sich gegen diese Willkür zur Wehr setzen, anwaltlicher Rat kann hier helfen. Die Kunden sind verunsichert, wollen aber auch nicht auf ihre Geldanlage verzichten. Solange die Bausparverträge noch nicht voll angespart wurden, lohnt es sich, gegen eine Kündigung vorzugehen.